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Schulordnung

 

Schulordnung der Musikschule der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram
 
 

Gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200 in der geltenden Fassung, wird folgende Schulordnung erlassen:

 

§ 1

 

Name und Sitz der Musikschule

 
 

Die Musikschule führt den Namen Musikschule der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram.

 

Die Musikschule hat ihren Sitz in 2232 Deutsch-Wagram, Friedhofallee 2.

 
 

§ 2

 

Unterrichtsbesuch

 
 

Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissen-haft den Übungsanweisungen entsprechend vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte den Übungsanweisungen entsprechende Vorbe-reitung.

 
 

Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.

 

Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.

 

 

 

§ 3

 

Versäumte Unterrichtseinheiten

 
 

Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.

 
 

Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt

 
 

Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.

 
 

§ 4

 

Unterrichtsmittel

 
 

Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

 
 

§ 5

 

Schulgeldzahlungspflicht

 
 

Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.

 

Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungs-modalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 fest-gelegt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeld-zahlung.

 
 

Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.

 
 

Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann ein Schüler ausge-schlossen werden.

 
 

 

 

§ 6

 

Haftung

 

 

 

Die Haftung des Lehrpersonals bezieht sich nur auf die Aufsichtspflicht in der Klasse (Unterrichtsraum) während des Unterrichtes.

 
 

§ 7

 

Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten

 
 

Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.

 
 

Der Mietzins für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird pro Schuljahr eingehoben. (Richtwert: Der Jahresmietzins darf 25% des Anschaffungswertes nicht übersteigen).

 
 

Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unter-schreiben.

 

§ 8

 

Teilnahme an Schulveranstaltungen

 
 

Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.

 
 

§ 9

 

Schulgeld

 
 

Für Schüler mit Hauptwohnsitz in Deutsch-Wagram ist folgendes Schulgeld 10-mal im Jahr (September bis Juni) im vorhinein monatlich zu entrichten:

 

 

 
 

Zu Schulbeginn wird ein Bearbeitungs- bzw. Kopierbeitrag in der Höhe von € 10.- von den jeweiligen Lehrkräften eingehoben.

 
 

§ 10

 

Ermässigungen

 
Wenn mehrere Schüler einer Familie die Musikschule in einem Hauptfach besuchen, wird das jeweilige Schulgeld um 10% für den 2. Schüler, um 20% für den 3. Schüler und um 30% für jeden weiteren Schüler ermäßigt. Weiters wird, wenn ein Schüler oder mehrere Schüler einer Familie die Musikschule in einem 2. oder weiteren Hauptfach besuchen, das jeweilige Schulgeld um 50% ermäßigt. Überdies kann das Schulgeld in sozial begründeten Fällen über Antrag ermäßigt werden. Ausgangsbasis für die Ermäßigung ist das festgelegte jeweilige Schulgeld für das Hauptfach.
 

§ 11

 

Inkrafttreten

 
 

Diese Schulordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 17.06.2010 genehmigt und tritt mit 01.09.2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Regelung außer Kraft gesetzt.

 
 
 
 
 
Friedrich Quirgst
Bürgermeister
 
 
      

 

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